STATUTES

BEST Zürich ist die lokale Gruppe der europaweiten Vereinigung BEST (Board of European Students of Technology) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich. 

Wichtige Anmerkungen:

  1. Auf Willen der Generalversammlung sind die Statuten sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch erfasst. Nichtsdestoweniger herrscht die deutsche Version im Falle Widerspruches über die englische Version.

  2. Ausser wenn anders angegeben, steht die Abkürzung «ETH» für «Eidgenössische/er/en Technische/er/en Hochschule Zürich».

  3. Ausser wenn anders angegeben, steht die Abkürzung «BEST» für «Board of European Students of Technology» bzw. für «Verband Europäischer Studierender der Technik».

  1. Der Verein führt den Hauptnamen «BEST Zürich», zusätzlich aber auch die Nebennamen «Board of European Students of Technology Zurich» und «Verband Europäischer Studierender der Technik Zürich».

  2. Er hat seinen Sitz in Zürich und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich auf die Schweiz.

  3. Ein Geschäftsjahr dauert von Anfang September bis Ende August des folgenden Jahres (Studienjahr laut der ETH).

  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

  2. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

  3. Der Verein will die internationale Gesinnung der Studierenden durch das Kennenlernen europäischer Kulturen und deren besseres Verständnis sowie durch das Vermögen, auf internationaler Basis zu arbeiten, fördern.

  4. Der Verein soll den Studierenden an der ETH die Möglichkeit bieten, an den internationalen Veranstaltungen der lokalen BEST Gruppen in ganz Europa teilzunehmen.

  5. Der Verein organisiert Veranstaltungen wie ein- bis zweiwöchige akademische Kurse, internationale Austauschtreffen und Ähnliches, um den Studierenden aus ganz Europa zu ermöglichen, die schweizerische Kultur kennenzulernen, und ihnen eine zu ihren Studien komplementäre akademische Ausbildung zu bieten. Des Weiteren werden Veranstaltungen organisiert, die die Studierenden in Kontakt mit Wirtschaftsunternehmen bringt.

  6. Der Verein vertritt die Studierenden an der ETH bei BEST International.

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 

  2. Als ideelle Mittel dienen:

    1. Die Organisation der in § 2 Absatz (5) angeführten Veranstaltungen. 

    2. Die Durchführung von und die Teilnahme an Kongressen, Symposien, internen Fortbildungskursen, Diskussionsreihen und Vereinstreffen sowie sonstigen Veranstaltungen.

    3. Die Motivation und Vermittlung möglichst vieler Studierender an der ETH zur Teilnahme an in § 2 Absatz (5) erwähnten Veranstaltungen. 

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Subventionen, Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen, Spenden, Sponsoring, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen aufgebracht werden. 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und ausserordentliche Mitglieder:

    1. Ordentliche Mitglieder gliedern sich in Jungmitglieder und Vollmitglieder. Sie sind natürliche Personen, die sich durch Übernahme von Aufgaben aktiv am Vereinszweck beteiligen.

    2. Ausserordentliche Mitglieder gliedern sich in Alumni und sonstige Arten.

      1. Alumni sind ehemalige ordentliche Mitglieder, die sich weiterhin für die Ziele und Interessen des Vereins einsetzen und als solche im Verein aufgenommen wurden.

      2. Sonstige Arten von ausserordentlichen Mitglieder sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen werden. 

  2. Mitglieder juristischer Person werden durch jeweils einen von ihnen benannten Delegierten vertreten. 

  3. Über die Aufnahme der Jung- (Baby) und Gastglieder (Guest) sowie über die Umwandlung der ordentlichen Mitgliedschaft in eine ausserordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über die Umwandlung der Jung- in Vollmitglieder entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Mitgliedschaft gemäss §4 erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit..

  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu. Im beiderseitigen Einverständnis ist die Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich.

  3. Ein ordentliches Mitglied, das dem Zweck oder dem Ansehen des Vereines zuwiderhandelt, dessen Satzung verletzt, den Beschlüssen der Vereinsorgane nicht Folge leistet oder sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, kann nur vom gesamten Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  4. Für Ausschluss gilt § 5 Absatz (4) sinngemäss. 

  5. Die ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

  1. Sämtliche Mitglieder gemäss § 4 sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines nach Massgabe verfügbarer Plätze teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. 

  2. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Alle ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus antragsberechtigt.

  3. Das aktive Stimmrecht steht ausschliesslich den Vollmitgliedern zu. 

  4. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. 

  5. Alle Mitglieder sind an der Geschäftsordnung und den Statuten gebunden. 

  6. Sämtliche Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13) und die Revisionsstelle (§ 14 und § 15).

  2. Alle Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. 

  1. Die Generalversammlung ist die «Mitgliederversammlung» im Sinne des Schweizerisches Zivilgesetzbuch (§ 64 – § 68). Eine ordentliche Generalversammlung hat mindestens einmal pro Geschäftsjahr stattzufinden. 

  2. Eine ausserordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Revisionsstelle innert 4 Wochen stattzufinden. 

  3. Zur Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin unter Beilage einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand schriftlich oder per Email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der endgültigen Tagesordnung zu erfolgen. 

  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email einzureichen. 

    1. Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

  5. Der Vorstand kann einzelnen natürlichen Personen die Teilnahme erlauben.

  6. Eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 1/4 Stunde später mit der gleichen Tagesordnung statt. Die Generalversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

    1. Bei der Generalversammlung hat jedes Vollmitglied, das zumindest vor 3 Monaten BEST Zürich beitrat, eine Stimme.

    2. Stimmübertragungen können bis 1 Tag vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich oder per Email eingebracht werden. Die betreffende Übertragungsbestätigung ist von der interessierten Partei an den Vorstand zu senden.

  7. Die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit folgt nach je einer Wortmeldung der Vertreter der Streitparteien eine erneute Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, durch die die Statuten des Vereines geändert werden, der Verein aufgelöst werden soll, Beschlüsse zur Enthebung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Bestellung des Liquidators benötigen eine zweidrittel (2/3) Mehrheit. 

  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das Präsidium oder ein von ihm bestimmtes ordentliches Mitglied. In allen anderen Fällen führt das an Vereinsjahren älteste anwesende Vollmitglied den Vorsitz.

  9. Das Wahlverfahren für jede Position des Vorstandes ist in Abhängigkeit davon, ob es einen oder mehrere Bewerber für eine Position gibt, folgendermassen geregelt: 

    1. Wenn es nur einen Bewerber gibt, sind folgende Stimmabgaben gültig: 

      1. «Ja» oder «Nein». 

      2. Alle anderen Stimmen sind ungültig.

    2. Der Bewerber ist gewählt, wenn die Anzahl der «Ja»- oder Namensstimmen die der «Nein»-Stimmen oder der leeren Karten übersteigen. Die Anzahl der «Ja»- oder Namensstimmen muss jedoch mindestens 1/3 aller abgegebenen Stimmen betragen. 

    3. Wenn es mehrere Bewerber gibt, ist Folgende Stimmkategorie gültig:

      1. Name des Bewerbers oder leeres Stimmzettel.

      2. Alle anderen Stimmen sind ungültig.

      3. Ein Bewerber ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, mindestens jedoch 1/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Zur Mehrheitsfindung werden nur die Namensstimmen herangezogen.

      4. Wird bei einem Wahlgang keine Mehrheit erreicht, hat ein neuer Wahlgang stattzufinden bei dem jeweils der stimmenschwächste Bewerber des vorherigen Wahlgangs aus dem Wahlverfahren eliminiert wird. 

  10. Wenn dreiviertel (3/4) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, können mit Zustimmung des Vorsitzes der Beschluss fassenden Versammlung oder mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, jederzeit neue, ausserordentliche Anträge eingebracht werden. Beschlüsse zu ausserordentlichen Anträgen benötigen eine zweidrittel (2/3) Mehrheit. 

  11. Sämtliche Wahlvorgänge erfolgen prinzipiell durch Stimmkarte. Ausnahmen dazu sind:

    1. Vorstandswahlen erfolgen geheimerweise mittels Stimmzetteln.

    2. Revisionsstellenwahlen erfolgen geheimerweise mittels Stimmzetteln.

    3. Auf Wunsch mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds muss die Abstimmung mittels Stimmzetteln erfolgen.

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Revisionsstelle.

    2. Beschlussfassung über den Voranschlag.

    3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

    4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein.

    5. Bestimmung des Liquidators.

    6. Entlastung des Vorstandes.

    7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

    8. Beschlussfassungen über die Geschäftsordnung.

    9. Verleihung und Aberkennung der Vollmitgliedschaft.

    10. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

    11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

    12. Entscheidung über Berufungen gemäss § 5 Absatz (4).

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Teilen, und zwar aus dem Präsidium, dem Sekretariat und der Quästur. Weitere Vorstandsmitglieder und Stellvertreter sind in der Geschäftsordnung festgelegt. 
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Revisor verpflichtet, unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Revisoren handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 
  3. Vorstandsmitglieder dürfen nur Vollmitglieder werden.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall dauert sie aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist zulässig. 
  5. Die Vorstandssitzung wird vom Präsidium, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mündlich oder schriftlich oder per Email einberufen. Unabhängig davon kann mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung immer einberufen. Sie finden nach Erfordernis statt. 
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
  7. Der Vorstand fasst alle seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der § 9 Absatz (10) sinngemäss anzuwenden. 
  8. Den Vorsitz führt das Präsidium, bei dessen Abwesenheit das Sekretariat. Ist auch dieses verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Vereinsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 
  9. Ausser durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Absatz (3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz (9)) oder Rücktritt (Absatz (10)). 
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von ihrer Funktion entheben. Dazu benötigt es eine 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieder in Kraft. 
    1. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder per Email ihren Rücktritt erklären. Das Rücktrittsgesuch ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl beziehungsweise Kooptierung (Absatz (2)) eines Nachfolgers wirksam.
  11. Über die Vorgehensmethode bei weder von den Statuten noch von der Geschäftsordnung regulierten Umständen, entscheidet der Vorstand gemäss (6).
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das «Leitungsorgan» im Sinne des Schweizerisches Zivilgesetzbuch (§ 69 und § 69.a). Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    1. Die Koordination aller Mitglieder gemäss § 4.

    2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).

    3. Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung.

    4. Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

    5. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    6. Die Definition und Kontrolle der Grundsätze des Vereins.

    7. Die Aufnahme, Ernennung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

    8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

  1. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Das Sekretariat unterstützt das Präsidium bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 

  2. Das Präsidium vertritt den Verein nach aussen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidiums oder des Sekretariats, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen), bei Beträgen kleiner als CHF 500 pro Tag, des Präsidiums oder der Quästur, bei Beträgen grösser als CHF 500 des Präsidiums und der Quästur. Über den Inhalt muss mit dem jeweils anderen Unterschriftsberechtigen Einigkeit herrschen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 

  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach aussen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschliesslich von den in Absatz (2) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 

  4. Bei Gefahr im Verzug ist das Präsidium berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

  5. Das Präsidium, bestehend einzig aus der Präsidentin oder aus dem Präsidenten, führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 

  6. Das Sekretariat, bestehend einzig aus der Sekretärin oder aus dem Sekretär, führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 

  7. Die Quästur, bestehend einzig aus der Quästorin oder aus dem Quästor, ist für die ordnungsgemässe Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 

  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Presidiums, des Sekretariats oder der Quästur ihre Stellvertreter, sofern sie im Vorstand aufscheinen.

  1. Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Personen, die zum Vorstand und zur Generalversammlung gehören dürfen.

  2. Revisionsstellemitglieder werden nur gewählt, wenn der Artikel 69.b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches so verlangt. Soll es der Fall sein, dann wird die Revisionsstelle in einer Generalversammlung gewählt, auf derselben Weise als Vorstandsmitglieder, dem Artikel 9.9 zufolge.

  1. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins und seiner Kommissionen unabhängig und neutral. 

  2. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen bei korrekter Geschäftsführung Antrag auf Entlastung des Vorstandes. 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Liquidator, der mit 2/3 Mehrheit zu wählen ist, zu berufen, der das nach Abdeckung der Passiva verbleibendes Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken gemäss Bundesabgabenordnung zu übertragen hat. 

  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung innert vier Wochen nach Beschlussfassung der für den Sitz des Vereines zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen. 

  4. Bei Auflösung von BEST wird zu treuen Händen übergeben, bis sich eine Vereinigung oder Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen bildet.